Verordnung über Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950

Donnerstag, 12. März 2020 10:25 Uhr bis Freitag, 03. April 2020 12:00 Uhr

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AMA5-I-2016/001


Datum 11. März 2020

Betrifft

Verordnung aufgrund § 15 des Epidemiegesetzes 1950

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat am 11. März 2020 aufgrund des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 verordnet:

Verordnung über Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950

§ 1

(1) Sämtliche Veranstaltungen im gesamten Verwaltungsbezirk, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, bei denen mehr als 500 Personen (außerhalb geschlossener Räume oder im Freien) oder mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum zusammenkommen, sind untersagt.

(2) Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen.

(3) Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheers, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufzentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw.), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit in Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.

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§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950,

BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, bestraft.

§ 3

Diese Verordnung gilt bis zum 3. April 2020, 12:00 Uhr.

Für die Bezirkshauptfrau

Dr. P e h a m