Amtssignatur
Im Sinne einer elektronischen Verfahrensabwicklung kann die Gemeinde Winklarn auf seinen Formularen eine Amtssignatur anbringen. Die Amtssignatur ist die elektronische Signatur bzw. das elektronische Siegel auf Ausfertigungen behördlicher Erledigungen (z.B. Bescheid, Ladung) oder sonstiger amtlicher Schriftstücke (z.B. Wahlkarte).
Durch die Amtssignatur ist für den Empfänger erkennbar, dass es sich um ein amtliches Schriftstück einer Behörde handelt. Die Amtssignatur wird visuell durch die Bildmarke der Behörde sowie einen Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, dargestellt. Damit ist gewährleistet, dass das Dokument von der betreffenden Behörde stammt.
Prüfmechansimen für die Signatur und eine Verifikationsmöglichkeit für den Ausdruck müssen von der Behörde zur Verfügung gestellt werden.
Die Amtssignatur setzt sich zusammen aus
- einer Bildmarke,
- dem Hinweis „Dieses Dokument wurde amtssigniert“, sowie
- Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokuments und der Ausdrucke des Dokuments.
Gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs. 3 E-Government-Gesetz (E-GovG)
Prüfung amtssignierter elektronischer Dokumente
Der wesentliche Vorteil des amtssignierten elektronischen Dokumentes ist, dass seine Echtheit jederzeit im Internet unter der Adresse http://pruefung.signatur.rtr.at/ oder http://www.signaturpruefung.gv.at geprüft werden kann.
Prüfung amtssignierter Papierausdrucke
Die Überprüfung erfolgt dabei durch Vorlage des vollständigen Ausdruckes beim Absender des Dokumentes. Vom Absender wird geprüft, ob es sich tatsächlich um sein Dokument handelt. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt.
Die Vorlage des Ausdruckes an die Behörde kann auf folgende Art erfolgen:
- Persönlich: Gemeindeamt Winklarn, Tanngrabenstraße 2, 3300 Winklarn
- elektronisch (Scan des Dokumentes) per Mail: gemeinde@winklarn.gv.at
- postalisch (Original oder Kopie): Gemeindeamt Winklarn, Tanngrabenstraße 2, 3300 Winklarn
Rechtsgrundlage
§ 19 E-Government Gesetz (E-GovG)
§ 20 E-Government Gesetz (E-GovG)