"Rot-Weiß-Rot – Karte plus" – Antrag

Allgemeine Informationen

Die "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" berechtigt Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer Beschäftigung (selbstständig oder unselbstständig) in ganz Österreich.

Sie kann in folgenden Fällen erteilt werden:

Im Verlängerungsfall der "Rot-Weiß-Rot – Karte":

Voraussetzung ist, dass die/der Drittstaatsangehörige

  • bereits zwei Jahre eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" besitzt und
  • sie/er innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war oder dass sie/er
  • bereits zwei Jahre eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Start up -Gründer besitzt und
  • eine im Verfahren von der zuständigen Stelle einzuholende schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des AMS (gem. § 24 Abs 4 AuslBG) vorliegt.

Im Verlängerungsfall der "Blaue Karte EU" (auch nach Umstieg von einer "Blaue Karte EU" eines anderen Mitgliedstaates auf eine österreichische "Blaue Karte EU"):

Voraussetzung ist, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige

  • bereits zwei Jahre eine (österreichische) "Blaue Karte EU" besitzt und
  • sie/er innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Im Verlängerungsfall der "Niederlassungsbewilligung – Forscher":

Voraussetzung ist, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige

In Fällen der Familienzusammenführung an Drittstaatsangehörige, die

  • Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" sind.
  • Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" sind. 
  • Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" sind, wenn ein Quotenplatz zur Verfügung steht.
  • Familienangehörige von Asylberechtigten sind, sofern bestimmte gesetzliche Bestimmungen nicht gelten und ein Quotenplatz zur Verfügung steht (ein Quotenplatz ist nicht nötig, wenn die zusammenführende Person zuvor eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" oder "Blaue Karte EU" hatte).
  • Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", wenn ein Quotenplatz zur Verfügung steht (ein Quotenplatz ist nicht nötig, wenn die zusammenführende Person zuvor eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" hatte),
  • Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 1 NAG, einer "Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", sofern dieser Niederlassung eine wissenschaftliche Tätigkeit zu Grunde liegt oder diese an eine besondere Führungskraft erteilt wurde,  oder einer "Niederlassungsbewilligung – Forscher". 
  • Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte, wenn ein Quotenplatz zur Verfügung steht
  • Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV", sofern letztere den Aufenthaltstitel lediglich als Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Artikel 50 EUV" erhalten haben, wenn ein Quotenplatz zur Verfügung steht
  • Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates sind, wenn die/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, nunmehr eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" innehat. Im Fall der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners muss zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit der Person, die die Familie zusammenführt, bestehen.
    In diesen Fällen müssen Anträge innerhalb von drei Monaten ab der Einreise gestellt werden und die Behörde muss binnen einer Frist von vier Monaten entscheiden. Derartige Anträge berechtigen aber nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt nach Österreich.
  • Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" eines anderen Mitgliedstaates, welchen in Österreich eine "Blaue Karte EU" erteilt wurde, und von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder "Daueraufenthalt – EU", jeweils als ehemalige Inhaberinnen/Inhaber eines in Österreich erteilten Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU", sofern sie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen mit Ausnahme des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft und ausreichender Unterhaltsmittel erfüllen und nachweisen, dass sie sich bereits als Familienangehörige der Inhaberin/des Inhabers des Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU" im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben.
    Hinweis: In diesen Fällen hat die Niederlassungsbehörde innerhalb von 30 Tagen über den Antrag zu entscheiden.
Hinweis:

Familienangehörige von international Schutzberechtigen (Personen, die in Österreich Asyl/Flüchtlingsstatus oder den Status subsidiären Schutzes haben) können auch eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erhalten. Allgemeine Informationen zur Familienzusammenführung von international Schutzberechtigten  finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

In sonstigen Fällen, z.B. an Drittstaatsangehörige,

  • die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt haben, der wegen zu langen Aufenthalts außerhalb des EWR-Raumes erloschen oder wegen zu langen Aufenthalts außerhalb Österreichs oder Erwerbs eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" eines anderen Mitgliedstaates gegenstandslos geworden ist.
  • bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen der österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann. In diesen Fällen muss auf Antrag die "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" ohne weiteres erteilt werden, es sei denn, es liegen bereits die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" vor.
  • Die Inhaberinnen/die Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" sind, wenn sie seit zwei Jahren in Österreich leben, ihre besondere Integration nachweisen können und ein Quotenplatz vorhanden ist. 
  • In Fällen des Umstiegs von einem Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem Asylgesetz.
  • Bei Minderjährigen, die sich nicht in Begleitung eines für sie gesetzlich verantwortlichen Erwachsenen befinden oder sich nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtträgers befinden.
  • Für Vertriebene aus der Ukraine, die zumindest zwölf Monate über der Geringfügigkeitsgrenze erwerbstätig waren und Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllen 

Voraussetzungen

Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie die jeweiligen besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden.

Grundsätzlich müssen Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Es gibt aber Ausnahmen.  

Fristen

Die Antragstellung ist an keine Fristen gebunden. 

Achtung:

Wenn Sie bereits einen gültigen Aufenthaltstitel innehaben und die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels verlängern möchten, müssen Sie den Verlängerungsantrag persönlich, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich einbringen. Danach gilt der Antrag als Erstantrag und Sie haben kein durchgehendes Aufenthaltsrecht!

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung:

Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Hinweis:

Bestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.

Verlängerungsanträge (das heißt Umstieg von einem anderen Aufenthaltstitel oder Verlängerung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"): Die je nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich

Für die Inlandsantragstellung sowie die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Drittstaatsangehörigen örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Im Fall einer Auslandsantragstellung:

Die/der Drittstaatsangehörige muss ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (BMEIA) (Botschaft, Konsulat) stellen.

Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber. Das Einreisevisum muss innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Vertretungsbehörde über die beabsichtigte positive Erledigung beantragt und innerhalb weiterer drei Monate (= 6 Monate) der Aufenthaltstitel bei der Inlandsbehörde abgeholt werden.

Die/der Drittstaatsangehörige kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen. Im Falle eines Erstantrages darf erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels einer Arbeit nachgegangen werden.

Im Fall einer Inlandsantragstellung:

Ausführliche Informationen zu den Fällen, in denen der Antrag in Österreich gestellt werden kann, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Die/der Drittstaatsangehörige muss die "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich beantragen. Diese überprüft, ob die Antragstellerin/der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt.

Einige Niederlassungsbehörden bieten die Möglichkeit einer Terminvereinbarung (online, telefonisch oder per E-Mail). Bei manchen Niederlassungsbehörden ist die Vereinbarung eines Termins jedenfalls erforderlich. Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der jeweiligen Behörden-Website.

Hinweis:

Für Familienangehörige von Antragstellerinnen/Antragstellern auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" oder "Blaue Karte EU" ist eine Antragstellung in Österreich durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber der zusammenführenden Person möglich, falls die Anträge gleichzeitig gestellt werden. Ist das Verfahren der Ankerperson durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber bereits abgeschlossen, bedarf es einer eigenständigen Antragstellung durch den Familienangehörigen.

Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" vor, informiert die Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller, dass der Aufenthaltstitel persönlich abgeholt werden kann. Im Falle eines Erstantrages darf erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels einer Arbeit nachgegangen werden. Sollte das Verfahren länger als der erlaubte rechtmäßige Aufenthalt dauern, ist jedenfalls eine Ausreise notwendig. Der Aufenthaltstitel wird diesfalls nach rechtmäßiger Wiedereinreise im Inland ausgefolgt.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Im Fall eines Verlängerungsantrags

Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
    Bei Familienangehörigen von Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" eines anderen Mitgliedstaates, welchen in Österreich eine "Blaue Karte EU" erteilt wurde, und von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder "Daueraufenthalt EU", jeweils als ehemalige Inhaberinnen/Inhaber eines in Österreich erteilten Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU", genügt eine beglaubigte Abschrift vom gültigen Reisedokument.
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
  • Eventuell: Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde, Urkunde über die Adoption, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis
  • Eventuell Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
  • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
  • Eventuell Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)

Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

  • Familienangehörige: zusätzlich
    • Nachweis, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügt
  • Erforderlichenfalls Nachweis von Deutschkenntnissen
  • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden. Dies sind oft ein Strafregisterauszug oder dgl. aus dem Wohnsitzland der Antragstellerin/des Antragstellers und aktuelle Selbstauskunft aus der Evidenz eines Gläubigerschutzverbandes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der zusammenführenden Person.
Hinweis:

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. Urkunden und Unterlagen in englischer Sprache bedürfen in der Regel keiner Übersetzung.

Kosten

  • Antragsgebühr: 218 Euro

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Formulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI (Deutsch oder Englisch).

Letzte Aktualisierung: 10.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres