Rasenmähzeiten in Oberösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben P
Hinweis: Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Oberösterreich wieder.
Gemeinde
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben
Art der Tätigkeit
Zeiten
Pabneukirchen
keine Vorgaben
Pattigham
keine Vorgaben
Peilstein im Mühlviertel
keine Vorgaben
Perg
keine Vorgaben
Perwang
keine Vorgaben
Pettenbach
Empfehlung
Rasenmähen
zu unterlassen:
Samstag
ab 16 Uhr,
,
Sonn- und Feiertag
ganztägig,
,
Peuerbach
keine Vorgaben
Pfaffing
Empfehlung
Rasenmähen
zu unterlassen:
werktags (Montag bis Samstag)
12 bis 14 Uhr,
,
Sonn- und Feiertag
ganztägig ,
,
Pfarrkirchen bei Bad Hall
Verordnung
Verwendung oder Betrieb von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) und Elektrorasenmähern (ausgenommen akkubetriebene Rasenmähroboter), Motorsensen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Vertikutiergeräte, Kreis- und Motorsägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren, Trennscheibengeräte, Hochdruckreiniger und andere im Freien oder in nicht geschlossenen Räumen betriebene Maschinen und Geräte
gilt nicht für: Arbeitsgeräte im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes
verboten:
Montag bis Freitag
12 bis 14 Uhr,
22 bis 6 Uhr,
,
Samstag
12 bis 14 Uhr,
20 bis 24 Uhr,
,
Sonn- und Feiertag
ganztägig,
,
Pfarrkirchen im Mühlkreis
keine Vorgaben
Piberbach
Verordnung
Verwendung oder Betrieb von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten im Freien
verboten:
Montag bis Freitag
20 bis 7 Uhr,
,
Samstag
ab 16 Uhr,
,
Sonn- und Feiertag
ganztägig,
,
Pichl bei Wels
keine Vorgaben
Pierbach
keine Vorgaben
Pilsbach
keine Vorgaben
Pinsdorf
Verordnung
Rasenmähen
erlaubt:
Montag bis Freitag
6 bis 22 Uhr,
,
Samstag
6 bis 18 Uhr,
,
verboten:
Samstag
ab 18 Uhr,
,
Sonn- und Feiertag
ganztägig ,
,
Pischelsdorf am Engelbach
keine Vorgaben
Polling im Innkreis
keine Vorgaben
Prambachkirchen
keine Vorgaben
Pramet
keine Vorgaben
Pregarten
Verordnung
Verwendung oder Betrieb von Elektrorasenmähern oder Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher), Heckenschneidemaschinen, Schlagbohrmaschinen, Kreissägen, Motorsägen oder Hobelmaschinen
gilt nicht für:
Maschinen, die im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden
verboten:
Samstag
ab 19 Uhr,
,
Sonn- und Feiertag
ganztägig ,
,
Puchenau
Verordnung
Verwendung von mit Verbrennungs- und Elektromotoren angetriebenen Geräten oder Maschinen zur Pflege von Grün- und Gartenanlagen (z.B. Benzinrasenmäher)
zusätzlich:
Verwendung von motorbetriebenen Sägen
verboten:
Samstag
ab 20 Uhr,
,
Sonn- und Feiertag
ganztägig,
,
Puchkirchen
keine Vorgaben
Pucking
Verordnung
Verrichtung stark lärmender Gartenarbeiten (z.B. Rasenmähen)
verboten:
werktags (Montag bis Samstag)
20 bis 6 Uhr,
,
Sonn- und Feiertag
ganztägig ,
,
Pupping
Empfehlung
Benützung von Rasenmähern
zu unterlassen:
Samstag
ab Nachmittag,
,
Sonn- und Feiertag
ganztägig ,
,
Putzleinsdorf
keine Vorgaben
Letzte Aktualisierung: 20.06.2014
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
