Meldung des Todesfalls: Fischereikarte
Hat die/der Verstorbene eine Fischereikarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle melden, bei der die Fischereikarte gelöst wurde.
Zuständige Stelle ist
- im Burgenland die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat),
- in Kärnten die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat),
- in Niederösterreich der Niederösterreichische Landesfischereiverband,
- in Oberösterreich der Oberösterreichische Landesfischereiverband,
- in Salzburg der Landesfischereiverband Salzburg,
- in der Steiermark die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat),
- in Tirol die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat),
- in Vorarlberg der Fischereiverband für das Land Vorarlberg,
- in Wien der Wiener Fischereiausschuss.
Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod [früher sogenannte Abschrift aus dem Sterbebuch]).
Die Fischereikarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich und erst nach Ablegung einer Eignungsprüfung ausgestellt wird.
Letzte Aktualisierung: 13.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
