Rechte der Ehepartner und eingetragenen Partner im Todesfall
Gesetzliches Erbrecht
Das gesetzliche Erbrecht der Ehepartnerin/des Ehepartners und der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners richtet sich danach, welche Verwandte der verstorbenen Person sonst noch erben.
Gesetzliches Vorausvermächtnis
Neben ihrem/seinem Erbteil erhält die Ehepartnerin/der Ehepartner bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragenen Partner als gesetzliches Vorausvermächtnis die zum ehelichen/partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (z.B. Haushaltsgeräte, Geschirr, Möbel und Teppiche).
Wenn die eheliche/partnerschaftliche Wohnung im Eigentum der verstorbenen Person stand, erhält die überlebende Person darüber hinaus auch das Recht, weiter in der Wohnung zu wohnen.
Der Name "Vorausvermächtnis" kommt daher, dass die überlebende Person das Vermächtnis im Voraus erhält und es sich nicht von ihrem Erbteil abziehen lassen muss.
Diese Rechte bestehen jedoch nur während aufrechter Ehe bzw. aufrechter eingetragener Partnerschaft. Nach deren Auflösung entfällt sowohl das gesetzliche Erbrecht als auch das gesetzliche Vorausvermächtnis.
Hinweis:Auch der Lebensgefährtin/dem Lebensgefährten steht ein gesetzliches Vermächtnis zu, sofern er/sie mit der verstorbenen Person zumindest drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dieses Recht endet jedoch ein Jahr nach dem Tod der verstorbenen Person.
Anspruch auf Unterhalt
Wenn die überlebende Person von der verstorbenen Person zu deren Lebzeiten Unterhalt bekommen hat, hat sie diesen Anspruch auch gegen die Erbinnen/Erben. Sie muss sich aber von dem Unterhaltsanspruch alles abziehen lassen, was sie sonst noch aus dem Anlass des Ablebens erhält (etwa ihren Erb- oder Pflichtteil oder öffentliche bzw. private Pensionsleistungen).
Meistens wird die überlebende Ehepartnerin/der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende eingetragene Partnerin/der überlebende eingetragene Partner ohnehin eine Witwenpension/Witwerpension erhalten. Daher kommt es in der Praxis nicht sehr oft vor, dass die Erbinnen/Erben den Unterhalt bezahlen müssen.
Wohnungseigentum
Zwei natürliche Personen können eine Eigentumswohnung je zur Hälfte erwerben. Durch den gemeinsamen Erwerb bilden die Eigentümer eine sogenannte Eigentümerpartnerschaft. Im Falle des Todes eines der beiden Eigentümerinnen/Eigentümer sieht der Gesetzgeber besondere Regelungen betreffend diesen halben Mindestanteil der verstorbenen Person vor.
Der Anteil der verstorbenen Person am Mindestanteil geht von Gesetzes wegen unmittelbar in das Eigentum der überlebenden Eigentümerpartnerin/des überlebenden Eigentümerpartners über.
- Pflichtteilsanspruch und dringendes Wohnbedürfnis
Ist die Eigentümerpartnerin/der Eigentümerpartner pflichtteilsberechtigt (z.B. Ehepartnerin/Ehepartner oder Kind der verstorbenen Person) und dient die Wohnung der Befriedigung ihres/seines dringenden Wohnbedürfnisses, trifft sie/ihn trotz Eigentumserwerb des halben Mindestanteils zunächst (zu beachten sind in diesem Zusammenhang die beiden weiteren Punkte) keine diesbezügliche Zahlungspflicht gegenüber der Verlassenschaft. - Vorliegen weiterer Pflichtteilsberechtigter oder Überschuldung
Bei Vorliegen weiterer Pflichtteilsberechtigter muss die überlebende Eigentümerpartnerin/der überlebende Eigentümerpartner ein Viertel des Verkehrswerts der Wohnung (verminderter Übernahmspreis) an die Verlassenschaft zahlen. Bei Überschuldung der Verlassenschaft ist zur Deckung der Verbindlichkeiten eine Summe bis zur Höhe eines Viertels des Verkehrswerts der Wohnung zu zahlen. - Kein Pflichtteilsanspruch und/oder kein dringendes Wohnbedürfnis
Ist die überlebende Eigentümerpartnerin/der überlebende Eigentümerpartner nicht pflichtteilsberechtigt und/oder dient die Wohnung nicht der Befriedigung ihres/seines dringenden Wohnbedürfnisses, muss sie/er den Übernahmspreis, nämlich die Hälfte des Verkehrswerts der Wohnung, in die Verlassenschaft zahlen.
Ist der überlebenden Person die sofortige Zahlung des verminderten Übernahmspreises nicht möglich, kann das Gericht eine Ratenzahlung bewilligen.
Den Verkehrswert einer Wohnung können Sie anhand eines kostenpflichtigen Gutachtens eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen feststellen lassen. Verpflichtend ist ein Gutachten unter anderem bei Vorliegen minderjähriger Pflichtteilsberechtigter.
Die Pflicht zur Zahlung eines Übernahmspreises oder eines verminderten Übernahmspreises durch eine letztwillige Anordnung oder Schenkung auf den Todesfall erlassen werden, soweit dadurch weder andere Pflichtteilsberechtigte verkürzt noch Gläubigerinnen/Gläubiger geschädigt werden.
Die überlebende Person kann im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens auch auf den Eigentumserwerb verzichten bzw. unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten den Anteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommen lassen.
Es macht folglich einen wesentlichen Unterschied, ob die Ehepartnerinnen/Ehepartner bzw. eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner eine Eigentümerpartnerschaft eingegangen sind oder nur eine Person Alleineigentümer der Wohnung ist.
- Im Falle der Eigentümerpartnerschaft erwirbt die überlebende Person den halben Mindestanteil des Verstorbenen automatisch (ex lege). Eventuell besteht eine Zahlungsverpflichtung zur Zahlung eines Übernahmspreises.
- Im Falle des Alleineigentums der verstorbenen Person hat die überlebende Ehepartnerin/der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende eingetragene Partnerin/der überlebende eingetragene Partner als gesetzliches Vorausvermächtnis lediglich das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu wohnen und den ehelichen Hausrat zu verwenden.
Hinterbliebenenpension
Man unterscheidet zwischen der Witwerpension/Witwenpension zur Versorgung der überlebenden Ehepartnerin/des überlebenden Ehepartners bzw. der überlebenden eingetragenen Partnerin/des überlebenden eingetragenen Partners und der Waisenpension zur Versorgung der minderjährigen Kinder. Sie müssen beantragt werden.
Lebensversicherung
Die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, eine bezugsberechtigte Person namhaft zu machen. In diesem Fall erhält die/der Begünstigte direkt von der Versicherungsanstalt die Lebensversicherungssumme ausbezahlt.
Die Summe fällt nicht in die Aktiva der Verlassenschaft und wird auch nicht dem Verlassenschaftsverfahren unterzogen, spielt jedoch bei der Berechnung des Pflichtteils ein Rolle.
Wenn in der Lebensversicherungspolizze kein Bezugsrecht verfügt ist und sich die Urkunde im Zeitpunkt des Ablebens des Verstorbenen noch in dessen Besitz befunden hat bzw. diese in der Verlassenschaft aufgefunden wurde, ist die zur Auszahlung gelangende Summe in das Verlassenschaftsverfahren einzubeziehen.
Rechtsgrundlagen
§§ 744 bis 747 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Österreichische Notariatskammer
