Verein
Titel | Branche |
---|---|
ESV Union Winklarn | Verein |
Fanklub Grün Weiß Winklarn | Verein |
FCU WINKLARN | Verein |
FNL-Kräutergarten Wohl-be-hagen | |
Heimkehrerverein Winklarn | Verein |
Imkerverein Winklarn | Verein |
Katholische Jungschar | |
Kinderfreunde Winklarn | Verein |
Landjugend Amstetten - Winklarn | Verein |
Musikverein | Verein |
NÖ Senioren - Ortsgruppe Winklarn | |
Singkreis Winklarn | Verein |
SPÖ | Verein |
Tischtennisverein | Verein |
Union Tennisclub Winklarn | Verein |
UVC Winklarn | Verein |
Volkspartei Winklarn - Haag Dorf | Verein |
Beschäftigungsverbote nach Entbindung
Acht Wochen nach der Entbindung (Schutzfrist) dürfen Arbeitnehmerinnen nicht beschäftigt werden, auch wenn sie es selbst wünschen.
- Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich diese Frist auf mindestens 12 Wochen
- Ist eine Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung eingetreten, verlängert sie sich nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung (höchstens auf 16 Wochen)
- Bei einer Arbeitsunfähigkeit der Mutter im Anschluss an die Schutzfrist nach der Entbindung: Die Arbeitnehmerin hat ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu melden (auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ist eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen).
- Eine Totgeburt liegt vor, wenn kein Lebenszeichen erkennbar ist und das Geburtsgewicht mindestens 500 Gramm beträgt. Die Schutzfrist dauert ebenso lang wie bei einer Lebendgeburt, also zwischen 8 und 16 Wochen.
Achtung
Während der Schutzfrist besteht grundsätzlich Anspruch auf Wochengeld. Bei Arbeitsunfähigkeit nach der Schutzfrist gebührt Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber.
Bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung dürfen Mütter u.a. mit folgenden Arbeiten nicht beschäftigt werden:
- Heben und Tragen von schweren Lasten
- Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind oder diesen in ihrer Belastung gleichkommen
- Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist
- Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährdender Stoffe, Strahlen, gesundheitsgefährdender elektromagnetischer Felder bzw. von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann
- Akkordarbeiten, akkordähnliche Arbeiten, Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, leistungsbezogene Prämienarbeiten etc.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§ 5 Mutterschutzgesetz (MSchG)
Letzte Aktualisierung: 24. April 2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz